1. Name und Sitz
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Unter dem Namen „Goldene Feder“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Sitz vom „Theaterverlag Elgg“ (TVE)
2. Zweck
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Der Verein unterstützt den Theaterverlag Elgg in seinen Tätigkeiten ideell und finanziell.
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Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbszwecke.
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Der Verein bezweckt die Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des TVE
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Die vorhandenen Mittel sind dauerhaft dem festgelegten Zweck gewidmet.
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Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
3. Mitgliedschaft
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Dem Verein können sowohl natürliche als auch juristische Personen beitreten.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Austritt wird vermutet, wenn ein Mitglied mit der Leistung von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen in Verzug ist.
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Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung, ohne Angabe von Gründen, ausgeschlossen werden.
4. Finanzen
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Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Mitgliederbeiträge
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Gönner:innenbeiträge
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Spenden und Zuwendungen,
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Überschüsse aus Veranstaltungen sowie
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Erträge aus dem Vereinsvermögen.
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Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
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Die jährlichen Mindestbeiträge der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt.
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Die beschafften Mittel werden dem, in Art. 2 beschriebenen Zweck zugeführt.
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Die Mitglieder des Vereins können nicht privat mit ihrem Vermögen haftbar gemacht werden gemäss Art. 75a Satz 1 ZGB
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(Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210: «Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.»)
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
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Die Generalversammlung
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Der Vorstand
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Die Kontrollstelle
Generalversammlung
6. Organisation, Einberufung
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die Generalversammlung tritt jährlich mindestens einmal im ersten Kalenderhalbjahr zusammen.
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Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
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Die schriftliche Einladung der Mitglieder zu einer Generalversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden vier Wochen im Voraus. Einladungen per Email sind gültig.
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Anträge, die Änderungen der Traktandenliste zum Ziele haben oder Anträge zu Geschäften, die nicht traktandiert sind, müssen bis 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidium zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
7. Stimmrecht, Befugnisse
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.
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Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
8. Befugnisse der Generalversammlung
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Genehmigung der Protokolle der Generalversammlungen
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Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands
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Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstands
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Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Genehmigung des Jahresbudgets
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Änderung der Statuten
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Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquiditätserlöses
Vorstand
9. Konstituierung, Beschlussfassung
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
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Zu den Vorstandssitzungen wird auf Anordnung des Präsidiums schriftlich eingeladen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
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Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
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Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch e-Mail) gültig.
10. Befugnisse
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Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
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Der Vorstand entscheidet über Art, Zeitpunkt und Höhe der an den TVE zu leistenden Beträge.
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Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vereins zuhanden der Vereinsversammlung
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Erstellung des Jahresbudgets z.H. der Generalversammlung
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Entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und über Anträge zH. der Generalversammlung, die den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein betreffen.
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Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich das Präsidium oder das Vizepräsidium zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
11. Kontrollstelle
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Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisore:innen. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch.
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Sie erstattet gegenüber dem Vorstand, zuhanden der Generalversammlung, Bericht.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich
Liquidation des Vereinsvermögens
12. Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen, Generalversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Im Falle einer Auflösung wird ein allfällig vorhandenes Vermögen zum Theaterverlag Elgg fliessen und falls dieser nicht mehr existiert, einer oder mehreren anderen juristischen Personen zugewendet, die im Bereich des Volkstheaters tätig sind und ihren Sitz in der Schweiz haben.
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Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Datenschutz
13. Datenschutz und Sicherheit
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Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit gemäss des Schweizerischen Datenschutzgesetzes.
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Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Zweckerfüllung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendige Mitglieder- und Personendaten bearbeitet werden.
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Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
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Die Einzelheiten der Bearbeitung der Personendaten regelt der Verein in entsprechenden Reglementen und Weisungen. Deren Inhalt wird den Mitgliedern und betroffenen Personen auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Bern, 22.Februar 2025
Der Präsident Die Sekretärin
Niklaus Hubler Corinna Hirrle