1. Name und Sitz
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Unter dem Namen „Goldene Feder“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Sitz des Vereins ist Bern.
2. Zweck
Der Verein «Goldene Feder» ist ein gemeinnütziger Verein, der unterstützt und fördert:
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Projekte von Autor:innen aus dem Theaterbereich in der Schweiz
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die Tätigkeit von Schweizer Theaterverlagen
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Theaterschaffende aus allen Bereichen des Amateurtheaters
3. Mitgliedschaft
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Dem Verein können sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahrs (31. Dezember) möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Austritt wird vermutet, wenn ein Mitglied mit der Leistung von zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen in Verzug ist.
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Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, ohne Angabe von Gründen, ausgeschlossen werden.
4. Finanzen
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Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Mitgliederbeiträge
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Gönner:innenbeiträge
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Spenden und Zuwendungen,
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Überschüsse aus Veranstaltungen sowie
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Erträge aus dem Vereinsvermögen.
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Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
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Die jährlichen Mindestbeiträge der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt.
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Die beschafften Mittel werden dem, in Art. 2 beschriebenen Zweck zugeführt.
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Die Mitglieder des Vereins können nicht privat mit ihrem Vermögen haftbar gemacht werden gemäss Art. 75a Satz 1 ZGB
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Die Revisionsstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
6. Mitgliederversammlung, Organisation, Einberufung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal im ersten Kalenderhalbjahr zusammen.
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Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.
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Die schriftliche Einladung der Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden vier Wochen im Voraus. Einladungen per E-Mail sind gültig.
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Anträge, die Änderungen der Traktandenliste zum Ziele haben oder Anträge zu Geschäften, die nicht traktandiert sind, müssen bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
7. Stimmrecht, Befugnisse
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Jedes Mitglied hat eine Stimme.
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Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.
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Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn dies von 1/5 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
8. Befugnisse der Mitgliederversammlung
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Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen
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Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands
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Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstands
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Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Genehmigung des Jahresbudgets
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Änderung der Statuten
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Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
9. Vorstand, Konstituierung, Beschlussfassung
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber.
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Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
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Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung.
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Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch e-Mail) gültig.
10. Befugnisse
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Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
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Der Vorstand entscheidet über Art, Zeitpunkt und Höhe von Unterstützungsbeiträgen.
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Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vereins zuhanden der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand erstellt das Jahresbudget zH. der Mitgliederversammlung.
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Erstellung des Jahresbudgets z.H. der Generalversammlung
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Entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und über Anträge zH. der Generalversammlung, die den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein betreffen.
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Für den Verein zeichnen die Vorstandsmitglieder kollektiv.
11. Revisionsstelle
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Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisore:innen. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch.
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Sie erstattet gegenüber dem Vorstand, zuhanden der Mitgliederversammlung, Bericht.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich
12. Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
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Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
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Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Sicherheit
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Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
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Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Zweckerfüllung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendige Mitglieder- und Personendaten bearbeitet werden.
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Insbesondere werden keine Personendaten an unberechtigte Dritte weitergegeben oder für vereinsfremde Zwecke verwendet.
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Die Einzelheiten der Bearbeitung der Personendaten regelt der Verein in entsprechenden Reglementen und Weisungen. Deren Inhalt wird den Mitgliedern und betroffenen Personen auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 7. März, 2026 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 22. Februar 2025.
Burgdorf, 7. März 2026
Copräsident Copräsident
Marcel Reber Niklaus Hubler